Historischer Verein Wertheim e.V.

Eingetragen in das Vereinsregister Band I OZ. 7

 

Satzung

 

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1

                Der am 25. April 1904 gegründete Verein führt den Namen Historischer Verein Wertheim e.V.

                und hat seinen Sitz in Wertheim. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister

                beim Amtsgericht Wertheim eingetragen und als gemeinnützig (lt. Verfügung des

                Finanzamtes Tauberbischofsheim vom 21.12.1983 - St. Nr. 80089/04187) anerkannt.

 

II. Zweck des Vereins

§2

                Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke

                im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

                Zweck der Vereins ist

                a) das Verständnis für Geschichte, Volks- und Heimatkunde in Stadt und Grafschaft Wertheim

                zu wecken und zu pflegen,

                b) die Forschung und wissenschaftliche Arbeit auf diesem Gebiet zu fördern,

                c) geschichtliche und kulturelle Denkmäler aller Art vor Untergang, Verunstaltung und

                Abwanderung zu bewahren.

 

                Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Führungen und Ausstellungen,

                durch die Herausgabe von Veröffentlichungen, durch den Ausbau seiner Sammlungen sowie durch

                die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit der Museen. Der Verein bemüht sich ferner, auf

                empfehlenswerte Wiederherstellungsarbeiten hinzuwirken.

§3

                Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

                Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

                Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

                unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft

§5

                Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen, fördernden und Ehren-

                Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen wie

                Körperschaften, Behörden, Anstalten und Vereine werden. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag

erworben. 

§6

                Wer sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht hat, kann durch

                 Beschluss der Vorstandschaft, der durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen

                 ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der

                 ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

§7

                 Fördernde Mitglieder verpflichten sich, jeweils einen zehnfachen Betrag des festgesetzten

                Jahres Mindestbeitrages zu zahlen.

§8

                 Die Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung bei der

                 Mitgliederversammlung berechtigt. Sie haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen und

                 zu den Sammlungen des Vereins.

                 Das Wertheimer Jahrbuch erhalten die Mitglieder kostenlos.

§9

                 Die Mitglieder sind zur Beachtung der Vereins-Satzung und Beschlüsse sowie zur Zahlung

                 von Beiträgen verpflichtet. Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung

                 festgesetzt. In Einzelfällen kann der Vorstand nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich

                 der Beitragspflicht und -zahlung treffen.

§10

                 Die Mitgliedschaft erlischt Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit

                 schriftlich beim Vorstand für den Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden, der

                 Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten. Den Ausschluss kann die

                 Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit verhängen, wenn ein Mitglied seine

                 Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder sonst gegen das Ansehen oder die Belange

                 des Vereins handelt. Dem Ausgeschlossenen steht binnen vier Wochen Berufung an die

                 Mitgliederversammlung zu.

 

IV. Organe des Vereins

§11

a

                  Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Verwaltung des Vereins

                  obliegt dem Vorstand. Die Tätigkeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich. Es gibt keine

                  Aufwandsentschädigungen, Auslagen werden erstattet.

b

                  Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, dem

                  Schriftführer, dem Schriftleiter der Publikationen und dem Kassierer. Sie werden von der

                  Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

c

                  Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Arbeitskreise zu gründen. Diese bedürfen der

                  Bestätigung durch den Vorstand.

 

V. Geschäftsführung

§12

                  Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand in folgender Weise:

a

                  Der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzender vertritt den Verein im

                  Sinne des §26 BGB; er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die

                  Mitgliederversammlung und ist für die Durchführung aller Beschlüsse verantwortlich.

b

                  Der Schriftführer besorgt die Führung der Protokolle.

c

                  Der Kassierer führt die Konten des Vereins. Der Kassierer kann die Ausführung einzelner

                  Aufgaben an die Geschäftsstelle übertragen. Er hat jährlich die Rechnung zu legen.

                  Wir die Rechnungslegung nicht beanstandet, so erhält er Entlastung.

d

                  Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle besorgt den Schriftverkehr,

                  die Verwaltung der Schriftsachen, die Pflege der Homepage sowie die Ausführung der

                  Beschlüsse, soweit sie der Vorsitzende ihr übertragen hat. Ferner obliegt ihr die Führung des

                  Mitgliederverzeichnisses und die Einziehung der Beiträge. Auf Weisung des Vorsitzenden

                  kann die Geschäftsstelle zu weiteren unterstützenden Tätigkeiten für den Vorstand heran-

                  gezogen werden, mit Zustimmung des Kassierers auch zur Begleichung der Ausgaben

                  beziehungsweise zur Annahme von Einnahmen und zur Ausführung weiterer Aufgaben des

                  Kassierers.

                  Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

VI. Mitgliederversammlung

§13

                  Alljährlich, möglichst im 1. Vierteljahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung

                  stattfinden. Die Einladung hierzu ergeht mindestens drei Wochen vor der Sitzung durch die

                  örtlichen Zeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

                  Auf der Mitgliederversammlung wird der Jahresbericht erstattet, der Rechnungsabschluss

                  vorgelegt und der Vorstand entlastet. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher

                  Stimmenmehrheit:

                  a. Wahl des Vorstandes,

                  b. Wahl zweier Kassenprüfer,

                  c. Bestätigung von Ehrenmitgliedern,

                  d. Anträge (Berufungen) von Mitgliedern,

                  e. Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags

                  Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen über Festsetzung der

                  Satzung bzw. deren Änderung und über Auflösung des Vereins.

                  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung

                  schriftlich dem Vorsitzenden zuzuleiten.

§14

                   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes

                   oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern.

 

VII. Beschlussbestimmung

§15

                    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke

                    fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadtgemeinde Wertheim unter der Bedingung,

                    dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 bis 4 dieser Satzung

                    verwendet wird und die Sammlungen in Wertheim erhalten bleiben.

 

                    Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 13. März 2017.


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